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Vereinigung des administrativen und technischen Personals der UZH

Unser Auftrag

Die V-ATP vertritt die universitäts- und bildungspolitischen lnteressen des Standes des ad­ministrativen und technischen Personals innerhalb der Universitat und gegenüber Behörden und Öffentlichkeit auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene.

Die V-ATP sorgt für geeignete lnformationen zu universitären und hochschulpolitischen Themen fur die Angehörigen des von ihr vertretenen Standes.

Die V-ATP ist Adressatin für Vernehmlassungen der UZH und organisiert die Wahlen der Delegierten des Standes.

Wir vertreten die Anliegen des administrativen und technischen Personals

Seit dem 01.04.2020 bildet das administrativ-technische Personal (ATP) einen eigenen Stand der UZH und hat somit offiziell Mitbestimmungsrechte.

Wir vertreten das ATP als politsch und konfessionell neutraler, an der UZH anerkannter Verein. Als Standesorganisation übernehmen wir folgende Aufgaben:

  • Wahlen von ATP-Delegierten in die Gremien der Universität, der Fakultäten und der Institute und Seminare.
  • Vernetzung der ATP-Delegierten in den Gremien
  • Organisation von Vernehmlassungen und anderen Formen der akademischen Selbstverwaltung
  • Anlaufstelle für Anliegen des ATP

Vorgängerorganisation VIP-UZH (2005-2020)

Am 13. April 2005 wurde der Verein VIP-UZH (Verein des Infrastrukturpersonals der Universität Zürich) ins Leben gerufen.

Für die Einrichtung eines vierten Standes an der UZH und das volle Mitbestimmungsrecht hat der VIP verschiedene Schritte unternommen. Nach und nach wurden ATP-Angehörige in universitäre Gremien eingeladen, Wahlen fanden statt und der VIP wurde zu Vernehmlassungen eingeladen.

Mit der Einrichtung des vierten Standes wurde der Verein in die neue Standesorganisation V-ATP überführt.

Weiterführende Informationen

Das revidierte Universitätsgesetz

Am 1. April 2020 ist das revidierte Universitätsgesetz in Kraft getreten: Das ATP ist nun ein eigener Stand.

Die Leistungsvereinbarung

Die V-ATP hat den Auftrag, das Mitbestimmungsrecht des ATP zu gewährleisten. Die UZH stattet sie mit den nötigen Mitteln aus. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind in einer Leistungsvereinbarung geregelt.

Standesarbeit ist Arbeitszeit!

Die Leistungsvereinbarung zwischen UZH und V-ATP hält fest:

Die Tätigkeit von Delegierten und Vorstandsmitgliedern gilt inklusive Vor- und Nachbereitungsarbeiten als Arbeitszeit.

Für alle Standesangehörigen des ATP gilt die Teilnahme an Wahlen, Vernehmlassungen und Informationsveranstaltungen als Arbeitszeit.